Batteriegesetz/Rückgabe/Pfand:
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
Vom 01. Dezember 2009
§10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich
Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs
einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurück gibt. Das
Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der
Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die
Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§11 Pflichten des Endnutzers
(1) Besitzer von Altbatterien haben diese
einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut
sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die
Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden
ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind,
erfasst. Endnutzer, die gewerblich oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei
Ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem gemeinsamen
Rücknahmesystemen oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1
abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe
treffen.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
und über die Behandlungseinrichtungen
nach §12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die
gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, die bei Ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien
unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterienentsorgern
überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden
ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach
§12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterienentsorger erfasst, soweit
nicht abweichende Vereinbarungen nach §8 Absatz 2 getroffen worden sind;
die Erfüllung der Anforderungen aus §14 ist sicherzustellen.