Beschreibung:
Sehr kompaktes und bewährtes Radarwarngerät mit einer Vielzahl an Funktionen:
Laserabtastung vorn und hinten, Stadt- und Autobahnmodus, Spezielle Nachteinstellung,
Automatischer Selbsttest, Abtastung aller relevanten Radarfrequenzen uvm.
Produkteigenschaften:
- Radarwarner Quintezz XT 7000 für das Armaturenbrett
- Bewährtes Radarwarngerät speziell für europäische Radarsysteme entwickelt
- Optimum detection sensitivity
- Laserabtastung vorn und hinten
- Wide band setting
- warnt vor mobilen Radarfallen + Laserpistolen
- Einbauart: Cockpit
- Modes vom Nutzer einstellbar
- sehr kompakte Größe
- Stadt- und Autobahnmodus einstellbar
- Spezielle Nachteinstellung
- Anpassbare Fehlalarmunterdrückung
- Automatischer Selbsttest
- Abtastung aller relevanten Radarfrequenzen
- X-Band 10.50 GHz, 10.525 GHz 10.600 GHz
- K-Band 24.100 GHz, 24.125 GHz, 24.150 GHz, 24.250 GHz
- Ka-Band 34.40 – 36.00 GHz Superband
- Ka-Band 34.3 GHz, 34.36 GHz, 35.5 GHz, 35.7 GHz
- Laserabtastung
- Einfache Installation (Anschluß an den Zigarettenanzünder)
- Größe: 10cm x 9,5cm x 3cm
- Gewicht: 168g
- Nicht elektronisch anpeilbar!
Lieferumfang:
- Hauptgerät
- Ladekabel
- Befestigungsset
DEMO-Link bei YouTube
DEMO-Link 2 bei YouTube
Rechtslage Radarwarner Quintezz XT 7000 deutsch Sehr geehrter Interessent,
bitte beachten Sie jedoch folgenden Hinweis.
In den Ländern der Europäischen Union existieren unterschiedliche
Gesetzgebungen bezüglich des Besitzes und Betriebes von Radarwarnern.
Diese sind unter Umständen auch regelmäßigen Änderungen unterworfen. Wir
weisen Sie hiermit darauf hin, dass in Ihrem Land der Besitz und/oder
der Betrieb eines solchen Gerätes nicht zulässig sein kann. Bitte machen
Sie sich daher mit der Rechtslage in Ihrem Land vertraut, bevor Sie das
Gerät einsetzen.
Besondere Information für Kunden aus Deutschland: NEU seit 01.12.2001
Jetzt ist der letzte Beweis erbracht, daß elektronische Geräte, die
Autofahrer vor Radarfallen warnen, in Deutschland tatsächlich
funktionieren. Der Gesetzgeber hat sie verboten. Der Bundesrat beschloß
eine entsprechende Verordnung, nach der voraussichtlich ab 01.12. 2001
mindestens EUR 75,- an Bußgeld fällig werden, wenn sich Autofahrer
“durch technische Vorrichtungen der Verkehrsüberwachnung entziehen.”
Darüber hinaus droht eine Punkteintragung im Flensburger Register (4)
und im Moment der Feststellung weiterhin die Beschlagnahme des Gerätes.
Auszug: Bussgeldkatalogverordnung 109a: “...als Kfz-Führer ein
technisches Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt, das dafür
bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören,
wird...” bzw. seit 2009: 247: “Als Führer eines Kraftfahrzeugs
verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt §
23 Abs. 1b/§ 49 Abs. 1 Nr. 22: 75 €)
Dieses Internetangebot richtet sich daher aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen (UWB) nicht an Interessenten aus Deutschland (UWB).
Alte Rechtslage:
Seit vielen Jahren wird in der Öffentlichkeit die rechtliche
Zulässigkeit bzw. eine eventuelle Strafbarkeit von Radarwarnern
diskutiert. Hierbei gehen die Meinungen teilweise sehr weit auseinander.
Dies ist insbesondere auf die sich in den letzten Jahren mehrfach
ändernde Gesetzgebung und darauf aufbauend die tatsächliche
Rechtsprechung zurückzuführen. Daneben ist häufig die auf persönlichem
Rechtsempfinden basierende Meinung ”...das kann gar nicht erlaubt
sein...” anzutreffen.
Zur aktuellen Rechtslage in Deutschland ist folgendes festzustellen: Der
Besitz, der Verkauf und die Benutzung von Radarwarnern ist nicht
strafbar. Die gesetzliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz
(TKG). Dies gilt allerdings erst seit einer Novelle dieses Gesetzes im
August 1996. Dies könnte darauf schließen lassen, daß man bei einer
Benutzung eines derartigen Gerätes keinerlei Risiken eingeht. Das stimmt
jedoch nur teilweise, denn wer bei der Benutzung durch die Polizei
“erwischt” wird, kann in einigen Bundesländern das Gerät (d.h. den
Gegenwert) durch eine Beschlagnahme verlieren. Rechtsgrundlage dazu ist
eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 24 ZS
98.1588). Das Urteil stützt sich auf das von Bundesland zu Bundesland
unterschiedliche Polizeiaufgabengesetz (PAG), mit dessen Hilfe der
Freistaat seine Beamten ermächtigt, die Geräte zu beschlagnahmen und
ersatzlos zu vernichten. Man könnte denken, hier wurde gleich bei der
Urteilsverkündung mit richterlichen Hammer auf das Gerät geschlagen. Als
Begründung wurde dem aktiven Nutzer grundsätzlich die Absicht einer
vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung unterstellt, bei der er sich
und andere gefährdet, d.h. die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Um
diese Gefahr abzuwehren, dürfen die Beamten also vorbeugend
einschreiten. In der Zwischenzeit haben sich einige andere Bundesländer
dieser Rechtsauffassung angeschlossen bzw. prüfen noch ihre
Verwaltungsgesetze auf die Rechtmäßigkeit. Einige Experten jedoch sehen
in der bundesweiten Durchsetzung dieser Argumentation erhebliche
Zweifel.
Es läßt sich also konstatieren, daß der Betrieb des Gerätes zwar
straffrei ist, im Falle des Erkennens durch die Polizei aber eine
Beschlagnahmung droht. Dies ist jedoch aufgrund der sehr kleinen
Geräteabmessungen und der Positionierung hinter der Windschutzscheibe
äußerst unwahrscheinlich. Die Ausnahme bildet eine allgemeine
Polizeikontrolle, wobei hier die bei vielen Geräten mögliche
sekundenschnelle Demontage Abhilfe schafft. Treffen Sie also Ihre
Entscheidung...
Quellen:
Presseerklärung des Bayerischen Innenministeriums”
“Hohe Strafen für den Blitzschutz” In: AUTO, November 2001, Heft 24, Rubrik Nachrichten
”Radarwarner - Kein Pieps mehr ?” In: Auto-Bild, August 1998, Heft 33, Rubrik Service
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