Artikelvorlage Auvito
Businessplan Haushaltsservice
Haushaltshilfe
Hauspersonal, auch Haushaltshilfe genannt, bezeichnet vor allem
Arbeitnehmer, die in einem Privathaushalt tätig sind, um v.a. die
Hauswirtschaft zu besorgen (auch Haushaltshilfen). Andere Wörter sind
Haushaltshilfe, Dienstmädchen, Hilfskraft im Haushalt,
Hausangestellter, Haustochter oder umgangssprachlich auch "Perle". In
der Hotellerie wird von Hauspersonal gesprochen, wenn nicht der Service
im Lokal oder den Küchenarbeiten die Rede ist.
Begriffe, Abgrenzung zur Tätigkeit im eigenen Haushalt
Eine Haushaltshilfe erbringt in einem fremden Haushalt Hilfs-Arbeiten,
die sonst auch als Tätigkeiten zur eigenen Lebensführung betrachtet
werden. Beispiele: Lebensmittel einkaufen, einlagern, Essen zubereiten,
Wäscheversorgung, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Einkäufe und
Botengänge. Diese Tätigkeiten werden auch Familienarbeit oder
Reproduktionsarbeit genannt. Darin kommt ihr Charakter zur Sicherung
des individuellen Lebens zum Ausdruck. Dazu können auch Tätigkeiten
kommen, die sich mit anderen Berufsfeldern überlagern: Beaufsichtigung
und Erziehungsaufgaben von Kindern, Grundversorgung von kranken oder
behinderten Personen, Versorgung von Haustieren oder Mithilfe in
(kleineren) landwirtschaftlichen Betrieben. Die selbständige
Lebensführung wird sonst meist nicht als Erwerbsarbeit betrachtet
sondern der privaten Sphäre zugeordnet. Viele Menschen wünschen sich,
eine Haushaltshilfe anzustellen, um von diesen Tätigkeiten entlastet zu
werden. Die Hausarbeit ist neben dem Baugewerbe eine jener Branchen, in
welcher besonders viele Menschen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis beschäftigt sind.
Personaleinsatz als geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt
aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt
(SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach
§§ 8 I Nr.1 SGB IV, 7 I SGB V, 20 I 1 SGB XI, 5 II 1 SGB VI, 27 II 1
SGB III bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit. Der
Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch
folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu
leisten:
- 13 % Krankenversicherungspauschale
- 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u.
Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- = 30,1 % insgesamt
- Wird
die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt
ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen
(Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, zum
Beispiel Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende
Pauschalabgaben:
- 5 % Krankenversicherungspauschale
- 5 % Rentenversicherungspauschale
- 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u.
Solidaritätszuschlag
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
- = 13,7 % insgesamt
- In
der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass
der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die
gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf
den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Trotz der
Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch
Minijobs nicht krankenversichert und nicht rentenversichert. Die
Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen
werden. Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,5
% des Bruttolohns erwerben; d. h., dass man bei einem Bruttolohn von
400,00 € nicht mehr 400 €, sondern lediglich noch 382,00 € netto
ausgezahlt bekommt. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser
Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich
erklären. Außerdem sind für die korrekte Anmeldung einer Aushilfe
weitere Angaben wie z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsort, -datum
und -name erforderlich. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige
Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die
Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme
das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro
(§ 163 Abs. 8 SGB VI). Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die
zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen. Diese
teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige
und die Steuern auf. Für die Zahlung der Beiträge gibt es folgende
Möglichkeiten: a) Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im
Regelfall - insbesondere bei schwankendem Lohn - ein monatlicher
Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck,
Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt. b) Beim Arbeitgeber
"Privathaushalt" erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die
Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten
Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15. Januar und 15.
Februar die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die
Bundesknappschaft eingezogen.
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dieser Vorlage zum Businessplan finden Sie u.a. folgende wichtige
Praxisfragen beantwortet, deren Inhalte Sie unbedingt bei einer
Gründung kennen sollten:
- Was muss ich bei der Standortauswahl beachten
- Wie führe ich meine Mitbewerberanalyse durch
- Wie kalkuliere ich meine Preise richtig
- Wie berechne ich meinen Gewinn
- Wie sieht die Kostenplanung in meiner Branche
aus
- Wie sieht meine Investitions- und
Kapitalbedarfsplanung aus
- Wie sollte ich meine Marketingaktivitäten
gestalten
- Welche Rahmenbedingungen muss ich einhalten
- Was muss ich gegenüber dem Finanzamt beachten
- Wie kann ich in meinem Geschäftsmodell das
Risiko minimieren
... und viele andere Tipps und
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