Den Arbeitsraum eines
Arztes bezeichnet man als Arztpraxis. Es ist der
Arbeitsraum eines niedergelassenen – praktizierenden – Arztes, wo
Patienten empfangen, untersucht und therapiert werden. Die Arztpraxis
ist aber auch ein Wirtschaftsbetrieb der sog. Freien Berufe. Es gibt
privatärztliche und kassenärztliche Praxen. Letztere haben Verträge mit
Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Privatärzte
sind dagegen nicht an Verträge gebunden. Hier ist alleine das
Arzt-Patienten-Verhältnis bestimmend.
Kooperation
Aus Kostengründen
(Geräte, Miete, Personal) gehen Ärzte oft
Kooperationen mit Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften ein. Gemeinschaftspraxen
sind: Als
Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von
Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern. Es handelt sich
dabei um einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss
von zwei oder mehreren Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer
Beruftstätigkeit, ursprünglich in gemeinsamen Praxisräumen, inzwischen
auch ortsübergreifend möglich. Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten
werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als
eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom
Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende
Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch
innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fachlich auf ihr eigenes Gebiet
beschränken müssen. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende
Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums
nach § 95 SGB V tätig werden. Auch gegenüber dem Patienten treten
Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit
(meist BGB-Gesellschaft) auf, während im Bereich der Haftung (z. B. für
Behandlungsfehler) die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zunächst
persönlich haften. Im Gegensatz dazu steht die Praxisgemeinschaft, bei
der in gemeinsam genutzten Räumen gegenüber dem Patienten und der
Kassenärztlichen Vereinigung rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen
bestehen.
Praxisgemeinschaften:
Als
Praxisgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von
Vertragsärzten. Es handelt sich dabei um Zusammenschluss von zwei oder
mehreren Ärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen
in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(BGB-Gesellschaft). Die Ärzte üben allerdings im Gegensatz zur
Gemeinschaftspraxis oder zum Medizinischen Versorgungszentrum die
ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine
wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine
Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im
Behandlungsvertrag und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen
Kassenärztlichen Vereinigung die Ärzte selbständig auf, d.h. sie
rechnen jeder für sich ab. Es handelt sich also um mehrere rechtlich
selbstständige Arztpraxen in gemeinsam betriebenen Räumen.
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dieser Vorlage zum Businessplan finden Sie u.a. folgende wichtige
Praxisfragen beantwortet, deren Inhalte Sie unbedingt bei einer
Gründung kennen sollten:
Wieviel
Patienten muss ich haben, um als Arzt erfolgreich zu sein?
Welche
Kooperationspartner sind in meiner Region interessant für mich?
Wie
gestalte ich meinen Investitionsplan - ohne den Überblick zu verlieren?
Umgang
mit privaten KK-Patienten richtig gestalten - aber wie?
Wieviel
kann ich als Arzt verdienen und wie hoch ist der Kostenaufwand dafür?
Wer
gestaltet mir meinen Internetauftritt mit integrierter
Suchmaschinenoptimierung unter Einbindung von Fördermöglichkeiten?
und
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